AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
1.1 Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen  Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird.
1.2 Alle Vereinbarungen, insbesondere Änderungen, Ergänzungen sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen und Nebenabreden, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel.
1.3 Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Umfang der Leistungen
2.1 Unsere Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
2.2 Wir sind berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

§ 3 Einspeisung der elektrischen Energie
3.1 Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers obliegt es dem Kunden einen Vertrag abzuschließen.

§ 4 Zahlungsbedingungen
4.1 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Kosten außerhalb des Angebotes werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Es gilt die Bezahlung der Nettosumme bei Lieferung und Montagebeginn. Die Restsumme in Höhe der Mehrwertsteuer ist spätestens 30 Tage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage zu entrichten. Sofern sich aus dem Auftrag und der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist dies maßgebend.
4.3 Bei verspäteten Zahlungen ab dem 30. Tag nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der PV-Anlage kann scm Verzugszinsen in Höhe von 6,5% p.a. und eine Säumnisgebühr in Höhe von 1% der Restbetrags-Summe erheben.
4.4 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Falls uns Umstände bekannt werden, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen, können wir unsere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht ohne weitere Voraussetzungen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprüche sofort fällig und zahlbar.

§ 5 Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1 Der Kunde hat auf seine Kosten für Baufreiheit sowie die Prüfung der statischen Voraussetzungen zu sorgen, sodass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden
kann.
5.3 Der Kunde gestattet uns und den von uns beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. 5.4 Der Kunde versichert, eine im Einzelfall zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde einzuholen (z.B. Denkmalschutz). Wir können einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Photovoltaik-Anlage auf den Kunden über.

§ 6 Lieferfristen; Lieferverzug
6.1 Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
6.2 Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend. Das gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner von uns ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die uns die Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei von uns beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.
6.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Verzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dasselbe gilt, wenn der von uns zu vertretende Verzug auf einer schuldhaften Verletzung einer unserer wesentlichen Vertragspflichten beruht.

§ 7 Versand; Gefahrtragung
7.1 Die Versandart wird von uns gewählt. Die Verpackung, Versandkosten und Versandversicherung trägt der Verkäufer. Eine zusätzliche Bruchversicherung wird von uns nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn wir Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten haben. Weitere Verpflichtungen werden von uns insoweit nicht übernommen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Das Eigentum an allen Komponenten der Photovoltaik-Anlage geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behalten wir uns das Eigentum an der Photovoltaik-Anlage vor.
8.2 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Photovoltaik-Anlage heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage der Photovoltaik-Anlage und für technische Veränderungen, die durch die Montage der Anlage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde selbst.
8.3 Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Photovoltaik-Anlage zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
8.4 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der unserem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
8.5 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Photovoltaik-Anlage untersagt. Die Weiterveräußerung der Photovoltaik-Anlage ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Photovoltaik-Anlage entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
8.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns ist die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
8.7 Die überreichte Angebotsmappe bleibt bis zur Auftragserteilung des Kunden Eigentum der „scm solar GmbH“.

§ 9 Abnahme
9.1 Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Montage der Photovoltaik-Anlage.
9.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Photovoltaik-Anlage nicht innerhalb einer ihm von uns gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Wir können uns bei Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von dem von uns beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Photovoltaik-Anlage vom Kunden in Gebrauch genommen worden ist.
9.3 Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

§ 10 Sachmängelhaftung
Für Mängel haften wir wie folgt:
10.1 Kunde hat Sachmängel gegenüber uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu rügen.
10.2 Weist die Photovoltaik-Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, sind wir zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
10.3 Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Art. 11 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
10.4 Der Kunde darf die Photovoltaik-Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zur Anlage haben.
10.5 Von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von uns nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
10.6 Die Sachmängelhaftungsansprüche verjähren in 5 Jahren nach Abnahme der Photovoltaik-Anlage.
10.7 Zusätzlich und unabhängig von den Sachmängelhaftungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. Im Falle einer Garantieleistung behalten wir uns vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Kostenübernahme für Garantieleistungen ist Sache der Hersteller des von ihm bestätigten und defekten Produkts. Im Falle einer Insolvenz bzw. Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers sind wir zu keiner Garantieleistung verpflichtet.

§ 11 Schadensersatzansprüche
11.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit wir den Schaden leicht fahrlässig verursacht haben. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall. Im Übrigen haften wir je Schadensfall bis zu einer Höhe von 250.000 Euro für Sach- und Personenschäden und in Höhe von 75.000 Euro für Vermögensschäden.
11.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach §§ 475 Abs. 1, 651, 437 Abs. 1 Nr. 2 BGB, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 12 Rücktrittsrecht
12.1 Der Kunde hat ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ab Auftragserteilung. Individuelle Kosten, die seitens scm entstanden sind, können in Rechnung gestellt werden. Die Höhe beträgt mindestens 1% des Bruttoauftragswertes.

§ 13 Spezifikationsänderungen
13.1 Wir behalten uns das Recht vor, die Spezifikation der Produkte nach Rücksprache mit dem Kunden zu ändern. Eine Änderung erfolgt grundsätzlich unter Berücksichtigung vergleichbarer Qualität der Komponenten.

§ 14 Schlussbedingungen
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
14.2 Sollte der Vertrag rechtliche oder tatsächliche Lücken aufweisen, verpflichten sich die Vertragspartner, anstelle der fehlenden Bestimmung unverzüglich eine gültige Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit diesem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Bis zu dieser Vereinbarung soll eine angemessene Regelung gelten, die den Vorstellungen der Vertragspartner und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind.
14.3 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
14.4 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien Erfüllungsort der Hauptsitz der Firma scm solar GmbH. Vertragspartner ist die scm solar GmbH, Gr. Chüdener Chaussee 3, 29410 Salzwedel OT Pretzier.
14.5 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.